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14. Juli 2023

Zur Anwendbarkeit des § 26 BDSG

Der EUGH hat §23 des Hessischen Landesdatenschutzgesetzes für unwirksam erklärt. Dieser ist wortgleich mit §26 BDSG. In der Konsequenz wird wohl zukünftig auch die Beschäftigtendatenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 lit b DSGVO gestützt werden (müssen). Da es auch hier auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Vertragserfüllung ankommt, werden keine neuen Prüfungen erforderlich sein.
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Anpassungsbedarf kann aber im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und im Datenschutzhinweis entstehen, da hier dann die neue Rechtsgrundlage genannt werden muss. In den von uns zur Verfügung gestellten Mustern hatten wir i.d.R. bislang schon den Artikel 6 Abs. 1 lit b auch bei der Beschäftigtendatenverarbeitung mit angegeben. Trotzdem empfehlen wir, dass die Unterlagen entsprechend geprüft werden. Als verantwortliche Stelle sind Sie für die Umsetzung Ihrer Pflichten verantwortlich. Als Ihr ext. Datenschutzbeauftragter unterstützen und beraten wir Sie bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen und Themen. Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Cyonect Team

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