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29. November 2023
Auskunftsersuchen bei Betroffenenanfragen – 1 Monat kann zu spät sein!
Bislang wurde zur Umsetzung von Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung, Widerspruch gegen die Verarbeitung) die Auffassung vertreten, dass man hierfür regelmäßig einen Monat Zeit hat. Begründet wurde diese Auffassung damit, dass in Artikel 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO steht, dass die Informationen zu den beantragen Maßnahmen „in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang zur Verfügung“ gestellt werden müssen. Aufgrund von 2 aktuellen Entscheidungen wird man nicht mehr in jedem Fall von einer Monatsfrist zur Umsetzung ausgehen dürfen.
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So hat das Arbeitsgericht Duisburg am 03.11.2023 geurteilt (Az. 5 Ca 877/23), dass eine Auskunft im Beschäftigungsverhältnis unverzüglich erfolgen muss und in der Folge wegen verspäteter Auskunft dem Betroffenen eine Entschädigung von 750,- Euro zugesprochen.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass DSGVO „unverzüglich“ steht und erst im Weiteren „in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags“.
In einem weiteren Fall hat die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde laut Mitteilung vom 19.10.2023 gegen H&M ein Bußgeld von 350.000 Schwedischen Kronen verhängt, weil ein Werbewiderspruch nicht unverzüglich umgesetzt wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Unternehmen keine Systeme und Routinen zur unverzüglichen Umsetzung eingeführte hatte.
Praktisch bedeutet dies: die Höchstfrist von einem Monat ist nicht grundsätzlich der Standard, sondern Betroffenenrechten vorbehalten, die einen entsprechendem und besonderen Aufwand erfordern.
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