Wir informieren Sie hier über aktuelle Ereignisse, Rechtsprechungen und Empfehlungen aus dem Datenschutz. Kunden von Cyonect genießen zu diesen Themen auch unsere datenschutzrechtliche Beratung. Haben Sie hierzu Bedarf? Dann sollten wir miteinander sprechen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über unser Kontaktformular.
Die digitale Entwicklung schreitet voran, u.a. in Form von E-Recruiting, E-Commerce-Aktivitäten, Cloud-Datenverarbeitung sowie dem Einsatz von KI und Chatrobotern. Datenschutzrechtliche Expertise ist mehr denn je gefragt. Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit der Datenverarbeitung stellt sich die Frage, welche weiteren Vorgaben durch die Verantwortlichen umzusetzen sind. Fachübergreifendes Wissen ist für eine erfolgreiche Prozesstransformation unerlässlich.
„Datenschutz erschwert oder verhindert die werbliche Ansprache und Kunden-Akquisition!“ – stimmt diese Aussage? Ein Fachbeitrag von Carsten Bruns, Consultant Datenschutz bei Cyonect
Bußgeld bei mangelnder interner Datenschutzorganisation
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (BInBDI) hat gemäß ihrer aktuellen Pressemitteilung gegen ein Berliner Unternehmen ein Bußgeld von 215.000 € verhängt. Grund war, dass in einer tabellarischen Übersicht über Mitarbeitende in der Probezeit u.a. sensible Information wie Gesundheitsdaten und Meinungsäußerungen verarbeitet wurden.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Drittstaat USA
Am 10.07.2023 hat die Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss für das EU-U.S. Data Privacy Framework angenommen. Der Angemessenheitsbeschluss kann nunmehr als Grundlage für Datenübermittlungen an zertifizierte Organisationen in den USA dienen.
Der EUGH hat §23 des Hessischen Landesdatenschutzgesetzes für unwirksam erklärt. Dieser ist wortgleich mit §26 BDSG. In der Konsequenz wird wohl zukünftig auch die Beschäftigtendatenverarbeitung auf Artikel 6 Abs. 1 lit b DSGVO gestützt werden (müssen). Da es auch hier auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Vertragserfüllung ankommt, werden keine neuen Prüfungen erforderlich sein.
In den Medien konnte man verfolgen, dass in naher Zukunft ein neuer Angemessenheitsbeschluss als Rechtsgrundlage aufgrund eines neuen Abkommens mit den USA den Datentransfer in die USA rechtfertigen könnte.